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Gebäudeenergiegesetz-Entwurf (GEG) 2024 – Weiterführende Hintergründe und Detail-Regelungen Stand der Informationen: Veröffentlichtes Gebäudeenergiegesetz vom 08.09.2023 Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. 

 

 

Ein erster Überblick GEG:

 

• Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 fordert grundsätzlich 65% der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien bei einer Heizungsinstallation in Neu- und Altbau.

 

• Im Bestand erfolgt der Umstieg auf 65% erneuerbare Energien stufenweise.

 

• Enge Verzahnung des GEG mit der Wärmeplanung, die für alle Gemeinden verpflichtend sein wird. Eine kurze Erklärung zu „Wärmeplanung“ finden Sie am Ende der Zusammenfassung.

 

• „Technologieoffenheit“, d. h. insb. verschiedene Detailregelungen zu Wasserstoff & Biomasse. • Das GEG regelt Mindestanforderungen, Bundesländer können höhere Anforderungen als im GEG fordern.

 

• Ein Vorschlag zum neuen Förderkonzept (BEG) wurde am 15.09.2023 vorgelegt – mit einer finalen Entscheidung der Bundesregierung wird Mitte Oktober 2023 gerechnet.

 

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Was gilt im Neubau (in Neubaugebieten)?

 

Mind. 65% erneuerbare Energien ab 01.01.2024

 

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Was gilt es beim Einbau von Gas- und Ölheizungen ab dem 01.01.2024 zu beachten?

 

• Gas- und Ölheizungen, die ab dem 01.01.2024 und bis zur Entscheidung aus dem Wärmeplan, spätestens jedoch bis zum 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 installiert werden, müssen noch nicht 65% EE einhalten.

Langfristig muss die bereitgestellte Wärme mit einem Mindestanteil an klimaneutralen Gasen (z. B. Biomethan, H2) oder Bioöl erzeugt werden (15% ab 2029, 30% ab 2035, 60% ab 2040).

 

• Übergangsregel: Für Anlagen die vor 19.04.2023 beauftragt wurden, gilt 65% EE erst, wenn sie nach 18.10.2024 eingebaut werden.

 

• Beratungspflicht ab 2024 bei Einbau einer Heizungsanlage mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff über mögliche Unwirtschaftlichkeit (z. B. CO2-Preis) und mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung durch fachkundige Person.

 

• Betriebsverbot von nicht regenerativen Brennstoffen zum 01.01.2045

 

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Was gilt für Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen ab dem 01.01.2024 In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen beginnt eine Übergangsfrist von 5 Jahren, sobald die erste Gastherme getauscht wurde. In dieser Zeit sind der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, eine Entscheidung über die künftige Heizung zu treffen

 

o Soll eine Zentralisierung der Heizung erfolgen, sind nach den 5 Jahren weitere 8 Jahre für die Umsetzung möglich. Nach spätestens 13 Jahren muss die Heizungsanlage 65% EE erfüllen.

 

o Soll die Dezentralisierung der Heizung bestehen bleiben, ist nach den 5 Jahren eine Übergangsphase von 1 Jahr möglich. Danach muss jede neue eingebaute Heizung 65% EE erfüllen.

 

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Welche Ausnahmen gibt es?

 

• Beim Austausch einer bestehenden Heizung kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren eine rein fossil betriebene Heizung installiert werden, die danach entweder durch eine Alternative ersetzt oder durch eine ausreichend dimensionierte erneuerbare Komponente ergänzt wird.

 

• Ausnahmen für definierte Härtefälle.

 

• Ausnahmen bzgl. Austauschpflicht von alten Kesseln >30 Jahre entsprechend aktuellem Gesetz.

 

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Was gilt für den Neueinbau von Wärmepumpen-Hybridanlagen? 65% erneuerbare Energien der bereitgestellten Wärme ab 01.01.2024 (Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09) (Die Pflicht gilt bei Anlagen für Raumwärme und Warmwasser auf das Gesamtsystem. Bei getrennter Erzeugung von Warmwasser und Raumwärme auf das neu aufgestellte Einzelsystem.)

 

• Vereinfachte Berechnung: Durch die Wärmepumpe muss mind. 30% der Heizlast des Gebäudes bei bivalentem (teil-) parallelem Betrieb (40% bei bivalent alternativer Betriebsart) gedeckt werden.

 

• Weitere Vereinfachung: 30% bzw. 40% der Leistung des Spitzenlasterzeugers beim Teillastpunkt A der Wärmepumpe nach DIN EN 14825. • Vorrang hat immer die Wärmepumpe.

 

• Der Gas-/Öl-Spitzenlastkessel muss ein Brennwertkessel sein. • Wärmepumpe und Kessel müssen über eine gemeinsame, fernansprechbare Regelung miteinander verbunden sein

 

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Was gilt bei der Erweiterung durch Wärmepumpe / Solarthermieanlage / Biomassekessel zu einem Bestandskessel?

 

Der vorhandene Bestandskessel darf weiter betrieben werden und muss nicht in die Berechnung der 65% EE einbezogen werden. 

 

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Was bedeutet kommunale Wärmeplanung?

 

• Wärmeplanung bedeutet, dass die Gemeinde analysiert und plant, wie das Gemeindegebiet zukünftig geheizt werden kann, also wo z. B. Fernwärme- oder Wasserstoffnetze ausgebaut werden könnten und wo mit dezentralen Wärmeerzeugern gearbeitet werden soll.

 

• Ein entsprechendes Gesetz zur Wärmeplanung (WPG) soll parallel zum 01.01.2024 in Kraft treten.

 

• Zusätzlich zur Wärmeplanung ist eine Entscheidung nötig, damit Planungen im Wärmeplan rechtskräftig werden (z. B. geplantes Wasserstoff- oder Fernwärmenetz).

 

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Was gilt für den Neueinbau von Wärmepumpen?

 

Wärmepumpen werden als vollständig regenerativ angerechnet, dies gilt auch für Solarthermie-Anlagen oder Biomasse.

 

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Was gilt für den Neueinbau von Wärmepumpen-Hybridanlagen?

 

65% erneuerbare Energien der bereitgestellten Wärme ab 01.01.2024 (Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09) (Die Pflicht gilt bei Anlagen für Raumwärme und Warmwasser auf das Gesamtsystem. Bei getrennter Erzeugung von Warmwasser und Raumwärme auf das neu aufgestellte Einzelsystem.)

 

• Vereinfachte Berechnung: Durch die Wärmepumpe muss mind. 30% der Heizlast des Gebäudes bei bivalentem (teil-) parallelem Betrieb (40% bei bivalent alternativer Betriebsart) gedeckt werden.

 

• Weitere Vereinfachung: 30% bzw. 40% der Leistung des Spitzenlasterzeugers beim Teillastpunkt A der Wärmepumpe nach DIN EN 14825.

 

• Vorrang hat immer die Wärmepumpe. • Der Gas-/Öl-Spitzenlastkessel muss ein Brennwertkessel sein.

 

• Wärmepumpe und Kessel müssen über eine gemeinsame, fernansprechbare Regelung miteinander verbunden sein.

 

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Details zur BEG-Förderung:

 

• Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 8.000 Euro je Wohneinheit. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.

 

• Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bei wasserstofffähigen Heizungsanlagen, die künftig zu 100% mit Wasserstoff betreibbar sind, werden nur die Investitionsmehrkosten gefördert.

 

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Stand der Informationen: Veröffentlichtes Gebäudeenergiegesetz vom 08.09.2023 Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.